Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Bayern

 

Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist das am 1. Oktober vom Volk beschlossene Gesetz, hier vor allem Bayerische Gemeindeordnung (GO) Art. 18 a und Bayerische Landkreisordnung (LkrO) Art. 25a.

 

1. Themen für Bürgerbegehren:

  • Es können Bürgerbegehren zu allen Fragen, die im "eigenen Wirkungskreis der Gemeinde" liegen, durchgeführt werden.
  • Der Bürgerentscheid ersetzt einen Gemeinderatsbeschluß, die Bürger entscheiden also immer selbst.

2. Themenausschluß:

  • Es gibt Themen, die vom Bürgerentscheid ausgeschlossen sind, z.B.:
    • Fragen des "übertragenen Wirkungskreises", also die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die der Freistaat den Gemeinden und Landkreisen zur Erledigung übertragen hat

3. Gestaltung der Unterschriftenliste:

Die Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren kann frei gestaltet werden. Sie muß aber fünf Bestandteile enthalten:

  • Die Bezeichnung "Bürgerbegehren" bzw. "Antrag auf Bürgerentscheid".
  • Eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung:
  • Begründung für das Bürgerbegehren Die Form und der Inhalt der Begründung kann frei gewählt werden.
  • Vertreter oder Vertreterinnen des Bürgerbegehrens: Diese können Stellungnahmen der Gemeinde oder des Landkreises entgegennehmen oder Stellungnahmen abgeben. Weitere Personen können als "Stellvertreter/innen der Vertreter/innen" aufgeführt werden.
  • Unterschriftenteil mit: laufende Nummer (für jede Liste von eins beginnend), Name, Vorname, Geburtsdatum (freiwillig), Straße, Ort, Unterschrift, Bemerkung der Behörde

4. Sammlung der Unterschriften

  • Auf jeder Unterschriftenliste muß der gesamte Text des Bürgerbegehrens mit allen Bestandteilen abgedruckt sein.
  • Die Unterschriften können z.B. an Informationstischen, im Bekanntenkreis, in Vereinen oder in Geschäften gesammelt werden. Man kann auch die Unterschriftenliste als Postwurfsendung an alle Haushaltungen verteilen. Auch die Schaltung von Anzeigen ist möglich.
  • Für die Unterschriftensammlung gibt es keine zeitliche Begrenzung.

5. Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren in Olching notwendigen Unterschriften wird wie folgt ermittelt (Art. 18 a Abs. 6 GO):

  • nötige Unterschriftenanzahl = 8 % der Wahlberechtigten der Gemeinde, das sind ca. 1340 Unterschriften
  • Es dürfen nur Wahlberechtigte unterschreiben ( d.h. über 18 Jahre und mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde).
  • Ausländische Unionsbürger/innen können auch unterschreiben.

6. Schutzwirkung von Bürgerbegehren

  • Eine Schutzwirkung für Bürgerbegehren gibt es ab der Zulässigkeitserklärung des Bürgerbegehrens, d.h. von da an bis zum Bürgerentscheid können keine dem Begehren entgegenstehenden Maßnahmen von der Gemeindeverwaltung mehr getroffen werden.

7. Einreichung und Zulässigkeitsentscheidung

  • Die Unterschriftenlisten werden von der Gemeinde überprüft. Ungültige Eintragungen werden gestrichen.
  • Die Gemeinde darf die Daten der Unterschriftenlisten nicht für andere Zwecke verwenden.
  • Sofort nach Einreichung der gesamten Unterschriften muß der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Der Gemeinderat darf dabei keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um eine reine Rechtsfrage (z.B. Liegen genügend Unterschriften vor?)
  • Bis zu diesem Zulässigkeitsbeschluß können Unterschriften nachgereicht werden.
  • Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so können die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht einlegen

8. Erfolg des Bürgerbegehrens; Entfall des Bürgerentscheids

  • Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Andernfalls kommt es zum Bürgerentscheid.

9. Durchführung des Bürgerentscheids

  • Der Bürgerentscheid wird von der Gemeinde spätestens drei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt. Briefwahl ist möglich.
  • Für den Erfolg des Bürgerentscheids entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens 20% der Wahlberechtigten beträgt (in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern).