Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
in Bayern
Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
ist das am 1. Oktober vom Volk beschlossene Gesetz, hier vor allem Bayerische
Gemeindeordnung (GO) Art. 18 a und Bayerische Landkreisordnung (LkrO)
Art. 25a.
1. Themen für Bürgerbegehren:
- Es können Bürgerbegehren zu allen Fragen, die im "eigenen Wirkungskreis
der Gemeinde" liegen, durchgeführt werden.
- Der Bürgerentscheid ersetzt einen Gemeinderatsbeschluß, die Bürger
entscheiden also immer selbst.
2. Themenausschluß:
- Es gibt Themen, die vom Bürgerentscheid ausgeschlossen sind, z.B.:
- Fragen des "übertragenen Wirkungskreises", also die staatlichen
Verwaltungsaufgaben, die der Freistaat den Gemeinden und Landkreisen
zur Erledigung übertragen hat
3. Gestaltung der Unterschriftenliste:
Die Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren kann frei gestaltet werden.
Sie muß aber fünf Bestandteile enthalten:
- Die Bezeichnung "Bürgerbegehren" bzw. "Antrag auf Bürgerentscheid".
- Eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung:
- Begründung für das Bürgerbegehren Die Form und der Inhalt der Begründung
kann frei gewählt werden.
- Vertreter oder Vertreterinnen des Bürgerbegehrens: Diese können Stellungnahmen
der Gemeinde oder des Landkreises entgegennehmen oder Stellungnahmen
abgeben. Weitere Personen können als "Stellvertreter/innen der Vertreter/innen"
aufgeführt werden.
- Unterschriftenteil mit: laufende Nummer (für jede Liste von eins beginnend),
Name, Vorname, Geburtsdatum (freiwillig), Straße, Ort, Unterschrift,
Bemerkung der Behörde
4. Sammlung der Unterschriften
- Auf jeder Unterschriftenliste muß der gesamte Text des Bürgerbegehrens
mit allen Bestandteilen abgedruckt sein.
- Die Unterschriften können z.B. an Informationstischen, im Bekanntenkreis,
in Vereinen oder in Geschäften gesammelt werden. Man kann auch die Unterschriftenliste
als Postwurfsendung an alle Haushaltungen verteilen. Auch die Schaltung
von Anzeigen ist möglich.
- Für die Unterschriftensammlung gibt es keine zeitliche Begrenzung.
5. Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren in Olching
notwendigen Unterschriften wird wie folgt ermittelt (Art. 18 a Abs. 6
GO):
- nötige Unterschriftenanzahl = 8 % der Wahlberechtigten der Gemeinde,
das sind ca. 1340 Unterschriften
- Es dürfen nur Wahlberechtigte unterschreiben ( d.h. über 18 Jahre
und mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen seit mindestens drei Monaten
in der Gemeinde).
- Ausländische Unionsbürger/innen können auch unterschreiben.
6. Schutzwirkung von Bürgerbegehren
- Eine Schutzwirkung für Bürgerbegehren gibt es ab der Zulässigkeitserklärung
des Bürgerbegehrens, d.h. von da an bis zum Bürgerentscheid können keine
dem Begehren entgegenstehenden Maßnahmen von der Gemeindeverwaltung
mehr getroffen werden.
7. Einreichung und Zulässigkeitsentscheidung
- Die Unterschriftenlisten werden von der Gemeinde überprüft. Ungültige
Eintragungen werden gestrichen.
- Die Gemeinde darf die Daten der Unterschriftenlisten nicht für andere
Zwecke verwenden.
- Sofort nach Einreichung der gesamten Unterschriften muß der Gemeinderat
über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Der Gemeinderat
darf dabei keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um
eine reine Rechtsfrage (z.B. Liegen genügend Unterschriften vor?)
- Bis zu diesem Zulässigkeitsbeschluß können Unterschriften nachgereicht
werden.
- Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so können
die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht
einlegen
8. Erfolg des Bürgerbegehrens; Entfall des Bürgerentscheids
- Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung
der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Andernfalls
kommt es zum Bürgerentscheid.
9. Durchführung des Bürgerentscheids
- Der Bürgerentscheid wird von der Gemeinde spätestens drei Monate
nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt. Briefwahl ist möglich.
- Für den Erfolg des Bürgerentscheids entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn sie mindestens 20% der Wahlberechtigten beträgt (in Gemeinden
bis zu 50.000 Einwohnern).
Dieser Text besteht größtenteils aus Auszügen der
Webseiten von "Mehr Demokratie e.V.":
http://www.mehr-demokratie.de/bayern/
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